In seinem Plenarbeschluss vom 30. 4. 2003 hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. 12. 2004 eine Regelung zu treffen, die dem Recht auf Gehör im Zivilprozess in verfassungskonformer Weise Rechnung trägt. Der Beitrag erörtert, welche Lösung dabei aus zivilprozessualer Sicht den Vorzug verdient.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 01/2005
Pages: 1 - 5