Zugleich Besprechung der BGH-Urteile vom 27.6.2005 – II ZR 113/03 und 11.7.2005 – II ZR 235/03
I. Einführung
Nach gefestigter Rechtsprechung und Literaturmeinung unterliegt auch der sog. faktische Geschäftsführer dem Haftungs- und Pflichtenprogramm des § 64 GmbHG. Die Einbeziehung faktischer Geschäftsführer in den Adressatenkreis der Norm dient der Effektivierung des Gläubigerschutzes, indem man auch solche Personen der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG) bzw. dem Zahlungsverbot (§ 64 Abs. 2 GmbHG) unterwirft, die, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein, tatsächlich wie ein Geschäftsführer handeln. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei der faktische Geschäftsführer qua Amtsübernahme, bei dem es nicht bloß an einem wirksamen Bestellungsakt mangelt, sondern der die Geschäftsführung mit oder ohne Duldung der Gesellschafter tatsächlich an sich zieht. In der Praxis verbergen sich dahinter meist leitende Angestellte, wichtige Berater oder der (Allein- oder Mehrheits-)Gesellschafter. Besonders häufig ist eine faktische Geschäftsführung in Familienunternehmen anzutreffen, wenn dort bewusst nicht zu Geschäftsführern bestellte Personen die Geschicke der Gesellschaft bestimmen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 497 - 503