I. Einleitung
Das Urteil des 5. Senats des BGH vom 2.6.2005 hat im Bereich der Wohnungswirtschaft für besonderes Aufsehen gesorgt. In dem Urteil wurde festgestellt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, wenn sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Gläubigern der Gemeinschaft sei es daher möglich, auf das Verwaltungsvermögen zuzugreifen, wobei das Verwaltungsvermögen auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfasst. Es verwundert nicht weiter, dass in Folge dieser Entscheidung die Frage aufgeworfen wurde, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur rechtsfähig, sondern auch insolvenzfähig ist. Soweit vor der genannten BGH-Entscheidung überhaupt auf die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft insolvenzfähig ist, eingegangen wurde, wurde sie zumeist ohne weitergehende Begründung verneint. Ablehnende Stellungnahmen überwogen auch nach der Entscheidung. Nunmehr ist aber ein Meinungswandel zu verzeichnen. Zu Recht wird vermehrt erkannt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insolvenzfähig ist.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 03/2006
Pages: 149 - 151