I. Praktische Bedeutung
Fragen der Haftung aus Berg- und Skiunfällen beschäftigen zunehmend die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Dabei ist die strafrechtliche und die zivilrechtliche Entwicklung nicht gleich: während Staatsanwaltschaften und Strafgerichte eher dazu neigen, die Eigenverantwortlichkeit des Bergsteigers anzuerkennen, tendieren die Zivilgerichte dazu, das alpine Haftungsnetz immer enger zu knüpfen. Die Strafjustiz hat es allerdings leichter: sie hat zu entscheiden, ob neben aller anderen Unbill auch noch eine strafrechtliche Sanktion verhängt wird; hier lässt sich leicht großzügig sein. Die Ziviljustiz ist mit den dauernden Folgen des Unfalls konfrontiert, namentlich mit lebenslangem Siechtum und der Vernichtung der Zukunft meist junger Menschen. Vielfach steht auch eine Haftpflichtversicherung im Hintergrund. Keiner der in der Rechtsprechung behandelten Fälle betrifft Bagatellen.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 12/2005
Pages: 485 - 490