Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 14.3.2005 – II ZR 5/03
I. Europarechtliche Vorgaben
Die Judikate des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) in Sachen Centros, Überseering und Inspire Art haben eine seismische Welle durch die europäische Gesellschaftsrechtsordnung gehen lassen und für Gesellschaftsgründungen in Europa den freien Wettbewerb der Rechtsformen eröffnet. Machen Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet worden sind, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, d. h., verlegen sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat, dann ist dieses Land verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit in dem Maße anzuerkennen, wie sie nach dem Gründungsstatut gewährleistet sind.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 09/2005
Pages: 399 - 410