In Rechtsprechung und Lehre ist unter dem Begriff des »Eingehungsbetruges« seit langem anerkannt, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages – etwa beim Verkauf minderwertiger Ware zum Marktpreis – ein Vermögensschaden i. S. d. § 263 StGB zum Nachteil der vertragstreuen Partei vorliegen kann. Dogmatisch handelt es sich dabei um einen Unterfall der so genannten »schadensgleichen Vermögensgefährdung«. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob auch allein die von Anfang an fehlende Zahlungsbereitschaft eines solventen Käufers gegenüber seinem vorleistungspflichtigen Vertragspartner bei Vertragsschluss zu einem Vermögensschaden in Form einer »schadensgleichen Vermögensgefährdung« führt.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 06/2005
Pages: 227 - 232