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Joachim Walterscheid

Die englische Limited im Insolvenzverfahren

 I. Einleitung

Die Rechtsprechung des EuGH, zuletzt mit der »Inspire Art«- Entscheidung, hat den Wettbewerb der Gesellschaftsformen eröffnet. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Wende von der Sitztheorie zur Gründungstheorie. Nach der Gründungstheorie kommt das Recht zur Anwendung, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Bei der Sitztheorie wird an das Recht des Landes geknüpft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

Eine in England gegründete Private Limited Company unterlag bis zu dieser Entscheidung im Falle ihrer Sitzverlegung nach Deutschland dem deutschen Recht und war aufgrund des numerus clausus der Gesellschaftsformen nicht mehr in der gegründeten Rechtsform existent. Sie verlor somit ihren haftungsbeschränkenden Charakter. Dieser Nachteil entfällt aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in der »Inspire Art«-Entscheidung in konsequenter Fortführung der vorangegangenen Rechtsprechung in Sachen »Centros Ltd.« und »Überseering«. Nunmehr müssen Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland uneingeschränkt durch den Mitgliedstaat anerkannt werden, selbst wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat keinerlei geschäftliche Tätigkeiten entfaltet.

Diese Öffnung führte ab 2004 zu einem Boom der sog. britischen Billig-GmbHs. Fast jede vierte neu gegründete Gesellschaft soll mittlerweile in der Rechtsform der britischen Limited gegründet sein. Seriöse und auch unseriöse Anbieter bieten den notwendigen Komplettservice einer zügigen Limited-Gründung teilweise marktschreierisch an. Dies wird jedoch erst den Anfang und damit die Spitze des Eisbergs darstellen, da vergleichbare, ebenfalls mit keinem oder geringem Mindestkapital ausgestattete Gesellschaftsformen aus anderen europäischen Nachbarstaaten folgen werden. Zu nennen wären die spanische Sociedad Limitada Nueva Empresa (SLNE), deren Mindestkapital 3.012 ? beträgt oder auch die französische Société par Action Simplifée (SAS), die kein Mindestkapital benötigt. Ausdrücklich sind beide Rechtsformen speziell für kleinere Unternehmen eingeführt worden.

Da das wirtschaftliche Scheitern einer Gesellschaft fester Bestandteil des Wirtschaftslebens ist, wird auch eine Gesellschaft wie die Limited in Vermögensverfall geraten können. Dies wird zur täglichen Insolvenzpraxis gehören.

Der vorliegende Beitrag soll neben den gesellschaftsrechtlichen Grundzügen der Private Limited Company den Blickwinkel für die insolvenzrechtliche Haftungsdurchsetzung aus inländischer Sicht öffnen. Insbesondere ist auf die Gefahr hinzuweisen, das englische Gesellschaftsrecht in deutsche Denkschemata oder Begriffskategorien zu stecken, die im Ergebnis dem englischen Company Law nicht gerecht werden.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 02/2006
Pages: 95 - 99

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