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Markus Immel

Die Einholung und Verwertung von Prognosegutachten gemäß § 454 II StPO

Prognosen über die künftige Gefährlichkeit eines Verurteilten zählen zu den schwierigsten Materien des Vollstreckungsrechts überhaupt. Das liegt zum einen an den materiell-rechtlichen Grundlagen. Denn die maßgeblichen Beurteilungskriterien sind vielfältig und ohne Berücksichtigung der medizinischen, psychologischen sowie kriminologischen Bezüge nicht sinnvoll anwendbar. Es ist daher hier häufig ein Sachverständiger zurate zu ziehen. Insoweit ergeben sich bekanntlich weitere Probleme. Das Gericht muss nämlich nicht nur ein gewisses Grundverständnis besitzen, das heißt die vom Sachverständigen herangezogenen Methoden und Kriterien kennen. Es muss vielmehr – hiervon ausgehend – auch wissen, welche die rechtlichen Mindestanforderungen für Prognosegutachten sind. Schließlich muss es insbesondere § 454 II StPO beachten, der Regelungen zur Einholung des Gutachtens sowie zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen trifft. Diese Regelungen sollen im Folgenden näher untersucht werden, und zwar bezogen auf Entscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes sowie unter besonderer Berücksichtigung des kriminalpolitischen Grundkonzepts des historischen Gesetzgebers.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 05/2007
Pages: 183 - 191

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