Frank Rose
Die Anforderungen an die Vortat der Hehlerei – Auswirkungen der Eigentums- und Besitzlage des Vortäters
A. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 22. 2. 2005 Ausführungen zu der Frage gemacht, ob ein Versicherungsbetrug oder Versicherungsmissbrauch des Versicherungsnehmers taugliche Vortaten des Hehlereitatbestandes gemäß § 259 sein können.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Angeklagten hochwertige Fahrzeuge und organisierten deren Verschiffung in Staaten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Die Einlassung der Angeklagten ging dahin, sie seien davon ausgegangen, es handele sich um von den Eigentümern als gestohlen gemeldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um «bloßen Versicherungsbetrug». Die Strafkammer überprüfte diese Einlassung nicht, da nach ihrer Auffassung auch ein Versicherungsbetrug taugliche Vortat des § 259 sein könne.
Juristische Rundschau, Walter de Gruyter
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 03/2006
Pages: 109 - 113
Show full article (external site)
Show all available items of this journal