I. Einleitung
Nach den drei EuGH-Entscheidungen Centros, Überseering und Inspire Art zur Niederlassungsfreiheit sind Gesellschaften aus dem europäischen Ausland, auch wenn sie ihre Aktivitäten hauptsächlich oder sogar ausschließlich im Inland entfalten, als Gesellschaft des jeweiligen ausländischen Rechts anzuerkennen. Die bis dahin im deutschen Recht geltende Sitztheorie, nach der auf das Recht des Staates abzustellen ist, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen (Verwaltungs-)Sitz hat (also die Geschäftsführung sitzt), verhinderte eine identitätswahrende Sitzverlegung. Ausländische Kapitalgesellschaften wurden danach entweder als nicht rechtsfähig betrachtet oder in eine deutsche Personengesellschaft umqualifiziert.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 08/2006
Pages: 356 - 362