Volker Wiese
Der Schutz des Bürgen durch die Einrede der Aufrechenbarkeit – am Beispiel von Aufrechnungsverboten gemäß § 394 BGB
Seit jeher ist die Frage umstritten, welche Einreden einem Bürgen zustehen, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der gesicherten Forderung eine Aufrechnungslage besteht. Im Kern geht es um die Auslegung der Vorschrift § 770 Abs. 2 BGB, nach der ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, »solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.« Einigkeit konnte nie erzielt werden, ob in § 770 Abs. 2 BGB auf die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers abgestellt ist, wie es der Wortlaut nahe legt, oder nicht vielmehr auf die Aufrechnungsbefugnis des Hauptschuldners. Letzteres hat der BGH in BGHZ 153, 293, 301 f. (NJW 2003, 1521, 1523) verworfen und entschieden, »dass die Einrede der Aufrechenbarkeit dem Bürgen unabhängig davon zusteht, ob der Hauptschuldner aufrechnen kann.«
Juristische Rundschau, Walter de Gruyter
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 10/2006
Pages: 397 - 403
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