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Adrian Eugen Hollaender

Der Rechtsmissbrauch im Strafverfahren und die Grenzen der Gesetzesauslegung

1. Einleitung

Mit der zur Aktenzahl BGH 3 StR 284/05 ergangenen Entscheidung vom 11. August 2006 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18. März 2004 verworfen, weil die Verfahrensrüge rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig gewesen sei. Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, dass die Verfahrensrüge nach Auffassung des Senats evident und bewusst unwahr unter Berufung auf die Beweiskraft eines unrichtigen Hauptverhandlungsprotokolls erhoben bzw. aufrechterhalten worden sei. Ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handle rechtsmissbräuchlich; seine Rüge sei daher unzulässig, und zwar auch dann, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich erlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt. Auch im Strafprozess gelte ein allgemeines Missbrauchsverbot. Ein Missbrauch prozessualer Rechte sei anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen. Ein missbräuchliches Verhalten werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erhebung einer bewusst wahrheitswidrigen Verfahrensrüge sich auf die Beweiskraft eines Protokolls stützen kann, das als fehlerhaft erkennbar (und erkannt worden) ist. Denn durch § 274 StPO werde keine »prozessuale Wahrheit« geschaffen. Die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO enthalte bloß eine Beweisregel, verändere aber nicht die Tatsachen und könne aus Unwahrheit keine Wahrheit machen.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 01/2007
Pages: 6 - 11

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