I. Einleitung
Für die öffentliche Hand gelten nach wie vor häufig Sonderbedingungen, wenn es um die Durchsetzung ihrer Forderungen geht. So besteht eine alte Tradition, die auch heute noch fortbesteht, dass die öffentliche Hand ihre Forderungen vielfach durch einen Bescheid geltend machen kann. Ein solcher Bescheid ist nicht vergleichbar mit der Rechnung eines privaten Dritten, denn der nach den Abgaberegelungen erlassene Bescheid enthält bereits eine Titulierung der im Bescheid geltend gemachten Forderung. Damit ist der Inhaber einer öffentlichen Forderung von vornherein besser gestellt, denn während ein privater Dritter in aller Regel zunächst ein Gericht anrufen muss, um nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens eine Titulierung seiner Forderung zu erlangen, kommt der öffentlichen Hand das »Selbsttitulierungsrecht« zu, einen Bescheid zu erlassen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 189 - 191