Dieser Beitrag – wie auch die folgenden – ist im Herbst 2003 in der Erwartung einer unmittelbar bevorstehenden Annahme des Entwurfs entstanden, den der Europäische Verfassungskonvent für eine Verfassung der Europäischen Union vorgelegt hatte. Bekanntlich hat sich die Annahme des Verfassungsentwurfs verzögert. Seine – aus der Sicht der „großen“ europäischen Politik wenig bedeutsamen und auf europäischer Ebene auch kaum umstrittenen – Regelungen zum Straf- und Strafverfahrensrecht sind nicht mehr wesentlich verändert worden. Es ist deshalb nach wie vor sinnvoll und notwendig, sich mit den Vorschlägen des Verfassungskonvents zum Strafrecht auseinanderzusetzen, zumal zu erwarten ist, daß ihr wesentlicher Inhalt durch die europäischen Organe teilweise bereits umgesetzt wird, bevor die Europäische Verfassung in Kraft tritt.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 116, 08/2004
Pages: 275 - 303