Mit dem Ziel einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Aktivitäten auf dem Gebiet des illegalen Rauschgifthandels versteht eine bis in die Zeit der Weimarer Republik zurückreichende ständige Rechtsprechung unter dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§§ 29 I 1 Nr. 1, 29 a I Nr. 2, 30 I Nr. 1, 30 a I, II Nr. 1, 2 BtMG) in extensiver Interpretation »jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit«. Stimmen im Schrifttum, die eine deutlich engere Auslegung im Hinblick auf das Erfordernis einer trennscharfen Abgrenzung von Vorbereitungsstadium, Versuch und Vollendung, sowie von Täterschaft von Teilnahme forderten, wurden von der bisherigen Rechtsprechung nicht aufgegriffen. Der Anfragebeschluss des 3. Strafsenates des BGH vom 10.7.2003 hat nunmehr die Voraussetzungen für eine Neubestimmung der Definition des Handeltreibens geschaffen, indem er die Schwächen der bisherigen Auslegung analysiert und sodann einen eigenen Definitionsvorschlag formuliert. Das Ziel der bereits eröffneten Diskussion dieses Vorschlages sollte es sein, zu einer Begriffsbestimmung unter Wahrung der berechtigten Belange einer effektiven Verfolgung des Drogenhandels einerseits und Beachtung strafrechtssystematischer Mindestanforderungen andererseits zu gelangen.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 05/2005
Pages: 192 - 197