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Christian Fahl

Der abgesprochene Rechtsmittelverzicht

I. Absprachen

Die verfahrensbeendende „Absprache“ oder „Verständigung“ – englisch der „Deal“ – im Strafverfahren gerät in Konflikt mit so gut wie allen Verfahrensgrundsätzen des deutschen Strafprozesses: Er verstößt gegen den Öffentlichkeits-, Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 261 StPO, wo vom „Inbegriff der Verhandlung“ die Rede ist), wenn er nicht in der unmittelbaren, öffentlichen, mündlichen Hauptverhandlung, sondern auf Gerichtsfluren, im Zimmer des Vorsitzenden oder schriftlich (mit der Staatsanwaltschaft) ausgehandelt wird. Die Hauptverhandlung wird dann entwertet und verkommt im schlimmsten Fall zu einer unwürdigen Schau, in der die Akteure das heimlich hinter den Kulissen längst ausgehandelte Ergebnis nur noch, um der Form zu genügen, abnicken. Er berührt das Legalitätsprinzip, weil der staatliche Strafanspruch (außerhalb von § 153a StPO) nicht „verhandelbar“ ist. Er verstößt gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn das Gericht sich mit einem sog. schlanken Geständnis begnügt und darüber seine (Amts-)Aufklärungspflicht vernachlässigt.

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 11/2005
Pages: 605 - 629

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