I. Einleitung
Wird über das Vermögen einer Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen dieser Kapitalgesellschaft auf den bestellten Insolvenzverwalter über. Er ist beauftragt, das Vermögen zu sammeln und zu verwerten. Dabei hat er auch die ausstehenden Forderungen der Aktiengesellschaft einzutreiben. Als Forderungen der AG sind nicht nur Forderungen, die aus dem normalen Geschäftsverkehr erwachsen sind, sondern schlicht alle Forderungen anzusehen – auch Forderungen, die der AG im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis gegen Personen zustehen, die als Organ der AG tätig geworden sind. Z. B. kann sich ein Vorstandsmitglied einer AG gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig machen. Diese Situation greift § 93 AktG auf und legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglied aus seiner Organstellung heraus gegenüber seiner AG haftet.
Für den Insolvenzverwalter ist § 93 AktG schon unter Massemehrungsgesichtspunkten beachtlich. Dies um so mehr, als die Tatsache, dass Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Organstellung gegenüber der Aktiengesellschaft haften, in letzter Zeit verstärkt in den Blickpunkt geraten ist. Aber auch die Norm selbst gibt Anlass, ihre insolvenzrechtliche Bedeutung zu hinterfragen, denn sie enthält in Absatz 5 eine eigens auf den Insolvenzfall abstellende Sonderregelung.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 03/2007
Pages: 142 - 146