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Matthias Jacobs

Deliktsschutz bei der Beschädigung unbestellter Waren durch Dritte

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten: Beschädigt ein Dritter beim Verbraucher befindliche unbestellte Ware, ist er einem Schadensersatzanspruch § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung ausgesetzt. § 241 a BGB steht der Annahme eines Schadens nicht entgegen. Der Verbraucher hat als Besitzer ohne Recht zum Besitz keine Schadensersatzansprüche gegen den Dritten. Auf die Anwendung der Grundsätze über die Drittschadensliquidation kommt es nicht an.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2004, 09/2004
Pages: 490 - 493

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