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Malte Stieper

Das unechte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

– zur Einfügung des § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO durch das Justizmodernisierungsgesetz –

I. Einführung

Wenn in einem Zivilprozess der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ergeht nach § 331 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, soweit das – als zugestanden fingierte – tatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Soweit der Klägervortrag den Klageantrag nicht stützt, wird die Klage durch kontradiktorisches Urteil abgewiesen, § 331 Abs. 2, 2. Hs. ZPO (unechtes Versäumnisurteil). Darüber hinaus erlaubt der durch die Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 eingeführte § 331 Abs. 3 ZPO den Erlass eines Versäumnisurteils auch dann, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren entgegen § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht rechtzeitig seine Verteidigungsabsicht angezeigt hat. Auf Antrag des Klägers, der in der Praxis regelmäßig bereits in der Klageschrift gestellt wird (vgl. § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO), kann das Gericht in diesem Fall ohne mündliche Verhandlung über den Klageantrag entscheiden. Auch hier ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten nur zulässig, soweit der klägerische Sachvortrag den Klageantrag rechtfertigt. Problematisch ist jedoch, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn dies nicht der Fall ist, die Klage also entweder – z. B. wegen ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts – unzulässig oder ganz oder teilweise nicht schlüssig ist. Ob hier bereits im schriftlichen Vorverfahren ein klageabweisendes Urteil gegen den Kläger ergehen kann oder ob das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen muss, war bislang in Rechtsprechung und Schrifttum äußerst umstritten.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 10/2005
Pages: 397 - 400

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