Luís Greco
Das Subjektive an der objektiven Zurechnung: Zum „Problem“ des Sonderwissens
I. Einleitung
Für die Finalisten war tatbestandsmäßiges Verhalten
zentral durch seine Finalität gekennzeichnet, also durch etwas
Subjektives. Demgegenüber erhebt die Lehre von der objektiven
Zurechnung den Anspruch, objektive Voraussetzungen der
Tatbestandsmäßigkeit, d. h. des strafrechtlichen Verbotenseins eines bestimmten
Verhaltens zu benennen. Das „Holz, aus dem die Unrechtstypen geschnitzt werden“,
ist hiernach die Gefahr: Objektiv zurechenbar ist nur ein Verhalten,
das für ein Rechtsgut eine unerlaubte Gefahr schafft, die sich dann in einer
Verletzung verwirklicht. Der Begriff der Gefahr ist grundsätzlich objektiver
Natur – aber eben nur grundsätzlich. Denn einerseits ist das Vorhandensein einer
Gefahr durch eine sog. objektiv-nachträgliche Prognose zu ermitteln,
indem gefragt wird, ob der Erfolg für einen objektiven Beobachter oder
einsichtigen Teilnehmer des Verkehrskreises des Täters der Erfolg ex ante
voraussehbar wäre. Andererseits will die Sonderwissen eines Täters, der
mehr weiß als ein solcher einsichtiger Mensch, bei der Gefahrprognose
mitberücksichtigen. So ist es keine im Rechtssinne lebensgefährliche Handlung,
wenn der Neffe seinen Onkel auf eine Flugzeugreise schickt, weil der Absturz des
Flugzeugs für einen einsichtigen Menschen nicht konkret vorhersehbar ist. Wenn
aber der Neffe Sonderwissen etwa von einer sich im Flugzeug befindlichen Bombe
hat, schafft seine Handlung die Gefahr des Todes des Onkels, dessen Eintritt dem
Neffen – und zwar objektiv – zugerechnet wird. Dann aber fragt sich, wie man
subjektive Umstände in einer Zurechnung, die sich objektiv
nennt, berücksichtigen kann.
Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 11/2005
Pages: 519 - 554
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