Eine ganze Reihe von Vorschriften beschäftigt sich mit dem
Handeln auf dienstliche Weisung, die in den Streitkräften »Befehl « genannt
wird. Am 30. Juni 2002 ist diese Reihe um ein Glied gewachsen: § 3
des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Nach Einschätzung Werles entspricht diese Vorschrift
§ 5 Absatz 1 Wehrstrafgesetz (WStG) zum Handeln auf Befehl. Ihre
Formulierung unterscheidet sich aber von der des Wehrstrafgesetzes, und dem Gesetzgeber
ist das auch bewusst gewesen. Er hat sich mit der Erwägung begnügt,
praktisch werde der Unterschied gering sein, und Korte meint sogar,
er habe inhaltlich überhaupt »keine Konsequenzen«. Wir wollen uns damit etwas
genauer befassen (IV). Dazu müssen wir uns vorab mit dem Inhalt des § 5
Absatz 1 WStG vertraut machen (III). Dabei wird sich zeigen, dass diese Vorschrift
nicht, wie die Gliederungen der Lehrbücher suggerieren, ein Entschuldigungsgrund
ist nach Art etwa des § 35 StGB und dass sie auch nicht nur,
wie vielfach zu lesen, Sonderregeln zum Verbotsirrtum aufstellt (also zu § 17
StGB). Vielmehr ist sie – und sind alle in Fußnote 2 aufgeführten
Parallelnormen – eine umfassende und
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 07/2005
Pages: 279 - 283