I. Einleitung
Am 31.5.2002 ist die vom Rat der EU verabschiedete Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) in Kraft getreten. Diese wurde als ein Meilenstein in der Bewältigung grenzüberschreitender Insolvenzen nach über dreißigjähriger Entwicklungsdauer bejubelt. Ist ein Hauptinsolvenzverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO einmal eröffnet, lässt sich hieran aufgrund des in Artt. 16, 17 EuInsVO verankerten Prioritätsgrundsatzes kaum noch rütteln. Hiernach ist das zeitlich zuerst eröffnete Verfahren ohne weitere Prüfung der Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts in sämtlichen Mitgliedstaaten als Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen. Ein später eröffnetes Verfahren ist grundsätzlich einzustellen. Entscheidend ist daher, wie schnell es zu einem Eröffnungsbeschluss durch das nationale Gericht kommt. Das im Eröffnungsverfahren anzuwendende Recht richtet sich gemäß Art. 4 Abs. 2 EuInsVO nach der lex fori concursus. Im angeblich kürzeren und einfacheren englischen Insolvenzeröffnungsverfahren wird vielfach der Grund vermutet, dass die deutschen Gerichte aus den Kompetenzkonflikten bislang zumeist als Verlierer hervorgingen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Vermutung zutrifft bzw. inwieweit die deutschen Regelungen dem englischen Recht Paroli zu bieten vermögen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 03/2006
Pages: 143 - 149