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Martin Bse

Das Einschleusen von Ausländern: Teilnahme an Bagatellunrecht oder in hohem Maße sozialschädliches Verhalten?

I. Einleitung

Ein Ausländer, der unerlaubt in das Bundesgebiet einreist oder sich dort unerlaubt aufhält, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Wer ihm dabei gegen Entgelt behilflich ist, riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG), d. h. eine unter Umständen erheblich höhere Strafe. In Ostsachsen wurden im Jahr 1998 eine Reihe von Taxifahrern zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 26 Monaten ohne Bewährung verurteilt, weil sie Ausländer aus dem grenznahen Raum in das Landesinnere verbracht hatten, ohne dass die Ausländer über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügten. Derartige Urteile sind in der sächsischen Justiz bei der Verfolgung von Taten nach § 92a AuslG keine Ausnahme: Im Jahr 1999 machte die Freiheitsstrafe ohne Bewährung den größten Anteil aller Verurteilungen aus (44 %), während nicht einmal bei jeder sechsten Verurteilung (13,5%) nur eine Geldstrafe verhängt wurde. Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung den Schleuserorganisationen die Anwerbung von Schleppern erleichtere und dass deshalb unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention auch bei Ersttätern im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgebliches Gewicht in Richtung einer Versagung der Strafaussetzung zu legen sei.

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 116, 10/2004
Pages: 680 - 702

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