Die Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen scheint für das Terrain der Sterbehilfe auf den ersten Blick hinreichend geklärt zu sein, zumal sich in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten spezifische Rechtsfiguren etabliert haben, mit denen bislang umstrittene Abgrenzungsfragen in Literatur und Rechtsprechung weitgehend einhellig entschieden werden können. Konstruktionen wie die Lehre vom »sozialen Sinngehalt« und die »Schwerpunktformel« suggerieren hierbei allerdings eine Eindeutigkeit, die angesichts der empirisch-phänomenologischen wie der dogmatisch-normativen Komplexität nicht vollends zu überzeugen vermögen. Bei kritischer Bestandsaufnahme sehen sich jene Figuren dem Vorwurf ausgesetzt, sie seien in methodischer Perspektive »zu ergebnisorientiert« oder sogar tautologisch, indem sie das erwünschte Resultat der Straflosigkeit bereits implizit vorwegnehmen und anstelle einer dogmatisch tragfähigen Begründung eine eher (wenn auch verständliche) »rechtsgefühlsbetonte« Differenzierung zu Grunde legen.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 03/2005
Pages: 94 - 98