Ordnet das Gericht im Vorfeld einer Entscheidung über die Aussetzung eines Maßregelvollzugs (hier Sicherungsverwahrung) ein Sachverständigengutachten für die Gefährlichkeitsprognose an, so ist es jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kosten des Gutachtens zu den Vollstreckungskosten im Sinne von § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu rechnen. (LS der Schriftleitung)
Beschl. des BVerfG – Kammer – v. 27. 6. 2006 – 2 BvR 1392/02.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 11/2006
Pages: 480 - 483