§ 344 Abs. 2 S 2 StPO
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde (§ 261 StPO) regelmäßig den Vortrag fordert, dass der Urkundeninhalt auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (LS des Senats).
2. Hingegen überspannt das Revisionsgericht die Zulässigkeitsanforderungen, wenn es die Mitteilung von Tatsachen fordert, denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt, weil sie etwa mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (LS des Senats).
3. Zu der Substantiierungspflicht bei einer Verfassungsbeschwerde, mit der beanstandet wird, dass das Revisionsgericht in derselben Sache über die Revision der Staatsanwaltschaft nach Hauptverhandlung und über die Revision des Angeklagten im Beschlussverfahren entschieden hat (LS der Schriftleitung).
Beschl. des BVerfG v. 25.1.2005 – 2 BvR 656/99; 2 BvR 657/99; 2 BvR 683/99.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 12/2005
Pages: 521 - 526