Die Pflicht, festgenommene Ausländer über ihre Rechte nach Art. 36 WÜK zu belehren, trifft alle zuständigen Strafverfolgungsorgane, auch den festnehmenden Polizeibeamten.
Der Betroffene kann eine Verletzung dieser Pflicht im Verfahren geltend machen.
Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die genannte Pflicht hat, bleibt der Entscheidung des Fachgerichts überlassen (Leitsätze des Herausgebers).
Beschl. des BVerfG – Kammer – v. 19. 9. 2006 – 2 BvR 2115/01; 2 BvR 2132/01; 2 BvR 348/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 03/2007
Pages: 117 - 122