Der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine demSchuldgrundsatz unterliegende sträfähnliche Maßnahme.
§ 73 d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2004, 09/2004
Pages: 511 - 517