GG Art. 12, 14, 19; InsO § 56
Beschluss vom 9.2.2005 – 1 BvR 2719/04
Die Möglichkeit der Abwahl des Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung bewegt sich innerhalb der im Rahmen des Insolvenzordnung fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters und ist, auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Insolvenzordnung dem Abgewählten keinen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 242 - 243