I. Ausgangslage
Art. 16 Abs. 2 GG beinhaltet seit jeher ein Auslieferungsverbot für Deutsche und Statusdeutsche und begründet ein subjektives Abwehrrecht der Deutschen. Art. 16 Abs. 2 a. F. stand damit einer Auslieferung Deutscher an andere Mitgliedstaaten der EU entgegen. Seit dem Jahr 2000 sind deutsche Staatsbürger nach Einfügung von Satz 2 in Art. 16 Abs. 2 GG aber nicht mehr vor einer Auslieferung in einen anderen europäischen Mitgliedstaat geschützt. Im Hinblick auf Art. 23 GG hat sich Deutschland zur Mitwirkung an der Entwicklung und dem Zusammenwachsen der Mitgliedstaaten verpflichtet, weshalb auch die Ergänzung bzw. Neufassung von Art. 16 Abs. 2 notwendig erschien. Nach Art. 16 Abs. 2 GG kann durch Gesetz eine vom grundsätzlichen Auslieferungsverbot nach Satz 1 abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der EU oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Insoweit liegt ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vor.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 11/2005
Pages: 448 - 453