InsO §§ 50, 51, 170
Urteil vom 23.2.2005 – 7 U 145/04
Werden Ansprüche aus einer Lebensversicherung nur hinsichtlich des Todesfalls sicherungshalber abgetreten, während die Ausübung der verbleibenden Rechte dem Versicherungsnehmer unter einem Zustimmungsvorbehalt überlassen wird, erwirbt der Sicherungsnehmer kein Absonderungsrecht an dem Rückkaufwert; der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann den Rückkaufwert vereinnahmen.
(Leitsatz der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 08/2005
Pages: 390 - 391