§§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, 52 StGB
Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmittel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Drohung von dem Bedrohtenwahrgenommen wird (LS des Senats).
Zum Verhältnis zwischen versuchtem Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 (versuchte Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs als Drohmittel) und vollendetem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) (LS des Herausgebers)
Beschl. des BGH vom 1.9.2004 – 2 StR 313/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 159 - 161