Zur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug dieser Maßregel befindet.
Beschl. des BGH v. 14. 7. 2005 – 3 StR 216/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 08/2006
Pages: 349 - 351