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BGH v. 8. 9. 2004 – V ZR 260/03, Grundlegendes Missverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet strukturelle Wiederholungsgefahr

§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (2002)

Ein grundlegendes Missverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet eine strukturelle Wiederholungsgefahr und erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, deshalb die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, so ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch dann zuzulassen, wenn die gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Parallelsache durch eine Leitentscheidung des BGH korrigiert worden ist.

Beschl. des BGH v. 8.9.2004 – V ZR 260/03.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 155 - 157

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