»Soweit die Revision vorträgt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanwältin widerlegt. Danach hat der Verteidiger gegenüber den benannten Zeugen ohne Aufforderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.«
Beschl. des BGH vom 8. 2. 2006 – 2 StR 13/06. (G.S.)
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 04/2006
Pages: 170 - 171