Liegen keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte für eine Belehrung nach § 136 StPO vor, und kommt hinzu, dass ein Aktenvermerk im Sinne von Nr. 45 Abs. 1 RiStBV nicht gefertigt wurde, dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden (Fortführung von BGHSt 38, 214, 224). (LS des Herausgebers)
Beschl. des BGH v. 8. 11. 2006 – 1 StR 454/06.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 03/2007
Pages: 125 - 127