§ 313 S. 2 BGB a. F. (jetzt § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB )
Die Heilungswirkung des § 313 S. 2 BGB a. F. (jetzt § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB) setzt voraus, dass Auflassung und Eintragung die Erfüllung des formunwirksam abgeschlossenen Verpflichtungsvertrages darstellen. Entsprechendes gilt für die Heilung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Abschluss des Hauptvertrages. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der Verkäufer, ohne dass dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkaufte Grundstück übereignet.
Urt. des BGH v. 8.10.2004 – V ZR 178/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 09/2005
Pages: 370 - 374