Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.
Urt. des BGH v. 5. 4. 2006 – VIII ZR 283/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 05/2007
Pages: 200 - 201