Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet- Auktion durch Angebot und Annahme gem §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
Urt. des BGH v. 3. 11. 2004 – VIII ZR 375/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 04/2006
Pages: 157 - 162