§ 269 Abs. 3, § 688 ZPO
Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, dass der Anlass zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und dass er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.
Beschl. des BGH v. 28.10.2004 – III ZB 43/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 09/2005
Pages: 374 - 376