Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 TKG 2004) über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläßlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr dienen, ist öffentlichrechtlicher Natur.
Beschl des BGH vom 27. 1. 2005 – III ZB 47/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 04/2006
Pages: 154 - 157