§ 823 Abs. 1 BGB
Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.
§ 639 Abs. 2 a. F. BGB
Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zurHemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.
Urt. des BGH v. 27.1.2005 – VII ZR 158/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 12/2005
Pages: 499 - 503