a) Nach der am 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5Abs. 8 HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall einer Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Aufwendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurt. BGHZ 148, 233).
b) In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen.
Urt. des BGH v. 27. 10. 2005 – III ZR 59/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 03/2007
Pages: 112 - 114