Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
Beschl. des BGH – Großer Senat für Strafsachen – v. 26. 10. 2005 – GSST 1/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 04/2006
Pages: 171 - 175