§24 Abs. 1 Satz 1 StGB
Für die Annahme eines beendeten Versuchs im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB genügt es, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (LS der Schriftleitung).
Urt. des BGH v. 25.11.2004 – 4 StR 326/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 09/2005
Pages: 382 - 385