Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.
Beschl. des BGH v. 24. 2. 2005 – III ZB 36/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 01/2006
Pages: 31 - 32