Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
Beschl. des BGH v. 24. 1. 2006 – VII ZB 74/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 03/2007
Pages: 116 - 117