§ 370 Abs. 1 AO; § 264 StPO.
§§ 154, 154 a StPO
Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO (LS des Senats).
Eine fehlerhaft auf § 154 StPO statt auf § 154 a StPO gestützte Einstellung durch die Staatsanwaltschaft hat im gerichtlichen Verfahren die Wirkung einer Beschränkung nach § 154 a StPO (LS des Herausgebers).
Beschl. des BGH v. 24.11.2004 – 5 StR 206/04 –* – 2 –.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 168 - 172