Die Neuregelung des Vereidigungsrechts durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz könnte zur Folge haben, dass in den Fällen, in denen die Verfügung des Vorsitzenden nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht, insbesondere keine gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt wurde, die Abwesenheit des Angeklagten keinen wesentlichen Verfahrensteil betrifft (Obiter dictum; LS der Redaktion).
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 02/2005
Pages: 78 - 81