StPO § 244 Abs. 2; OWiG § 77 Abs. 1
Der Tatrichter braucht sich jedenfalls im Bußgeldverfahren um so weniger zu einer Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung im Blick auf das Ergebnis ist.
Beschl. des BGH v. 23.11.2004 – KRB 23/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 09/2005
Pages: 389 - 393